Der Weg zur Kur

Fast jeder hat Anspruch auf Kostenübernahme einer medizinisch erforderlichen Kur

 

Kuren in Bad Bevensen

Selbstverständlich können Sie zu jeder Zeit auf eigene Kosten eine Kur in BAD BEVENSEN machen. Aber fast jeder Bundesbürger hat einen Anspruch darauf, dass innerhalb des gegliederten Systems unserer Sozialversicherung einer der Träger die Kosten für eine Reha- oder Präventionsmaßnahme übernimmt oder zumindest bezuschusst. Das gilt, wenn nach ärztlicher Einschätzung eine Krankheit akut droht oder man bereits erkrankt ist. Je nach Art muss sich der Patient allerdings an den Kosten beteiligen

1. Welcher Arzt darf eine „Kur“ in die Wege leiten?

Zuallererst ist Ihr behandelnder Arzt derjenige, der die Dringlichkeit einer Kur  bescheinigt, beziehungsweise eine Kur verordnet und mit Ihnen einen geeigneten Kurort auswählt. Auch  Betriebs– oder Vertrauensärzte können eine Kur in die Wege leiten. Fragen Sie doch direkt nach Kuren in der Lüneburger Heide. Bad Bevensen ist bekannt für seine hohe Kurortmedizinische Kompetenz. 

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen eine Kur für notwendig halten, sollten Sie sich vom Arzt beraten lassen. Je nach Schwere und Phase der Krankheit wird er eine ambulante oder stationäre Maßnahme empfehlen. Beide Formen einer „Kur“ dauern gewöhnlich drei Wochen

2. Welche Rolle spielt die Krankenkasse?

Die Krankenkasse ist immer Ihr nächster Ansprechpartner nach dem Arzt. Mit ihr müssen sie klären, ob die Kosten für die Maßnahme von der  Krankenkasse oder von einem anderen Sozialversicherungsträger übernommen werden. Dort erhalten Sie auch alle Antragsformulare, die für die Bewilligung einer „Kur“ erforderlich sind. 

3. Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Bei allen Kuren nach dem Sozialversicherungsrecht verlangt der Gesetzgeber eine finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten. 

Bei  stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen (Reha) ist eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag zu leisten. Dafür sind die übrigen Leistungen frei.

Bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen in Kurorten (früher: „Offene Badekur“) müssen Sie folgende Zahlungen übernehmen:  

  •   10 Euro für die vorgeschriebene Konsultation des Kur- oder Badearztes 
  •   10 Prozent der Kosten der verordneten Kurmittel plus 10 Euro pro Rezept. Um Rezeptgebühren zu sparen, ist es daher günstig, sich alle Anwendungen vom Arzt auf einem  einzigen Rezept verordnen zu lassen.

Für die insgesamt von Ihnen zu tragende Zuzahlung gibt es allerdings eine Obergrenze von zwei Prozent des Brutto-Familieneinkommens, bei schweren chronischen Krankheiten bei einem Prozent. Zum Brutto-Familieneinkommen gehören alle Einkünfte des Versicherten und der in seinem Haushalt lebenden Angehörigen. Lassen Sie sich deshalb von Ihrer Krankenkasse schon vor der Kur ausrechnen, welche Kosten Sie selbst maximal tragen müssen. 

4. Wer kommt als Kostenträger in Frage?

Die Krankenkasse zahlt für Personen, die selbst pflichtversichert oder freiwillig versichert in einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Außerdem für Rentner und Hausfrauen ohne eigenes Einkommen sowie für Kinder. 
Es sei denn, eine der folgenden Träger ist vorrangig zuständig:

  •   Rentenversicherung: Sie zahlt für diejenigen, die als Arbeitnehmer rentenversichert sind oder es eine bestimmte Zeit lang waren
  •   Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften zahlen nach einem Arbeitsunfall. Dazu zählt auch der Unfall auf dem Weg zur Arbeit, in die Schule oder den Kindergarten und zurück.
  •   Das Versorgungsamt ist zuständig für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, sowie für Opfer von Gewalt.
  •   Beihilfestellen tragen die Kosten für Angehörige des öffentlichen Dienstes, soweit kein anderer Anspruch besteht.

Wenn sich nicht eindeutig klären lässt, wer für die Kostenübernahme zuständig ist, ist jede der aufgeführten Stellen gesetzlich verpflichtet (SGB IX), den Antrag entgegen zu nehmen und verwaltungsintern die Zuständigkeit zu klären. Alle Anträge und Widersprüche sind bis dahin mit Eingang bei einer dieser Stellen rechtswirksam. 

5. Was tun, wenn die Kur abgelehnt wird?

Jede beantragte Kur muss vor ihrer Bewilligung durch eine neutrale ärztliche Institution auf ihre medizinische Erfordernis hin überprüft werden. Diese „Begutachtung“ geschieht in der Regel schriftlich allein auf der Grundlage der Krankenakten. Eine zusätzliche körperliche Untersuchung beim Amts- oder Vertrauensarzt kann jedoch verlangt werden. Wenn eine vom Hausarzt befürwortete Kur allein auf Grund der Krankenakten abgelehnt wird, sollte man auf jeden Fall Widerspruch einlegen und auf einer persönlichen Begutachtung bestehen. Diese zusätzliche körperliche Untersuchung sollten Sie auch verlangen, wenn der Arzt einen Klimawechsel oder den Aufenthalt in einem entfernten Kurort für die Heilung für erforderlich hält, der Kostenträger aber nur eine „wohnortnahe Maßnahme“ bewilligen will. 

6. Was ist eine „ambulante“ Kur?

Eine ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationskur bezeichnete man früher als „offene Badekur“. Jetzt heißt sie offiziell „Ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten“ (SGB V, § 23 Abs. 2). Bei dieser ambulanten Kurform dürfen Sie selbst den Kurort und die  Unterkunft frei wählen. Wenn Sie Kuren in der Lüneburger Heide erwägen, finden Sie auf den folgenden Seiten auch weitere Infos dazu, welche Krankheitsbilder in Bad Bevensen besonders erfolgreich behandelt werden. Natürlich muss der Arzt Ihre Wahl befürworten. Ambulante Kuren können von den Kostenträgern im Abstand von drei Jahren genehmigt werden. 

7. Was ist eine „stationäre“ Kur bzw. eine „Anschlussheilbehandlung“?

Stationäre Heilmaßnahmen in einer Kurklinik werden als „stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationskur“ bzw. als „stationäre Anschlussheilbehandlung“ (AHB) bezeichnet . Das ist die klassische Form der Kur. Über die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme entscheidet der Kostenträger auf Antrag Ihres Arztes. Solche „stationären Kuren“ sind nur in Einrichtungen möglich, mit denen der Kostenträger eine entsprechende Vereinbarung hat. Der Kostenträger bestimmt Zeitpunkt und Ort. In Bad Bevensen haben verschiedene Kliniken Verträge mit unterschiedlichen Kassen.

In der Regel werden alle Kosten übernommen. Nur die Zuzahlung (siehe Punkt 3) muss der Patient selbst tragen. Gewöhnlich dauert eine „stationäre Kur“ drei Wochen, wenn nicht die Art der Krankheit von vornherein eine längere Behandlung erfordert oder sich während der „Kur“ herausstellt, dass eine Verlängerung medizinisch notwendig ist. Eine solche Kur wird für die gleiche Krankheit in der Regel nur alle vier Jahre bewilligt. 

8. Muss ich wirklich noch zum Kur- oder Badearzt?

Keiner kennt sich mit den Heilmitteln und Anwendungen im Kurort so gut aus, wie die ansässigen Badeärzte. Es ist deshalb vorgeschrieben, dass Sie sich nach Eintreffen im Kurort bei einem der Kur- oder Badeärzte vorstellen. Dazu bringen Sie den Bericht Ihres Hausarztes mit, wenn er nicht schon vorab zugesandt wurde. 

Der Badearzt verordnet auf Grund der Kurempfehlung des Hausarztes, seiner Kenntnis der örtlichen Kurmittel und seiner eigenen Untersuchungsergebnisse die Kuranwendungen. Erst mit dieser Verordnung werden Sie bei den entsprechenden Therapeuten behandelt.

Für die Dauer Ihrer Kur ist der Badearzt Ihr Ansprechpartner. Er ist auch verantwortlich für die Verträglichkeit der Anwendungen. Am Ende muss er Ihnen einen Bericht für Ihren Hausarzt mitgeben, in dem über das Ergebnis der Kur berichtet wird und der weitere Empfehlungen für Ihre medizinische Betreuung nach der Kur enthält. 

9. Was ist sonst noch zu beachten?

Regeln Sie die Frage der Kostenübernahme immer vor Antritt der Kur! Klären Sie in welcher Höhe die Kosten übernommen werden und ob Sie zunächst vorleisten müssen. Die Übernahme der Kurkosten hat übrigens keinen Einfluss auf ihre spätere Rente.

Beim Deutschen Heilbäderverband erhalten Sie gegebenenfalls Antworten auf weitere Fragen zur Kur.

Auf seiner Internetseite www.die-neue-kur.de gibt der Verband umfassende Informationen zu Kur, Kurantrag und Kurorten. 

Anschrift & Kontakt:

Deutscher Heilbäderverband e.V.
Reinhardtstraße 46
10117 Berlin
Telefon +49 (0)30 2463692-0

Kontaktdaten örtliche Kurarztpraxis:

Badearzt

Dr. med. Claus von Schroeder
Im Hagen 15
29549 Bad Bevensen
Tel.: +49 (0) 5821 2252
E-Mail : drvonschroeder@familienpraxis-bevensen.de

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